Hinweisgeber werden gesetzlich geschützt
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die Kenntnis von Missständen oder rechtlichen Verstössen erlangt haben und dies mitteilen möchten. Im englischen nennt man solche Personen Whistleblower, im deutschen einfach Hinweisgeber. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist, dass man den gemeldeten Sachverhalt im Rahmen seiner dienstlichen, beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erfahren hat.
Zum Schutz gehören das Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber sowie hohe Anforderungen an den Schutz seiner Identität und den Datenschutz. Dazu gehören:
- In allen Meldekanälen muss die Vertraulichkeit gegenüber dem Hinweisgeber umfassend gewährleistet sein
- Bei anonymen Meldungen darf der Hinweisgeber nicht durch technische Maßnahmen zu ermitteln sein
- Unberechtigte Personen dürfen keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder auf die in dem Hinweis genannten Personen oder Beschuldigten bekommen
- Dies gilt auch für den Hinweis selbst
- Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität gegenüber anderen Personen offengelegt werden (gilt nicht für behördliche oder gerichtliche Anordnungen und eingeschränkt bei notwendigen Ermittlungsverfahren)
- Im Hinweisverfahrens ist der Datenschutz einzuhalten
- Vermutet der Hinweisgeber Repressalien durch seinen Arbeitgeber, so besteht eine Beweislast-Umkehr zu Gunsten des Hinweisgebers
- Geschützt werden neben dem Hinweisgeber auch Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen, die Gegenstand der Mitteilung sind oder sonstige Personen, die von der Meldung betroffen sind
In den nachstehenden FAQs für Hinweisgeber finden Sie umfassende Informationen und viele Details zu Art und Umfang der gesetzlichen Schutzbestimmungen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die Kenntnis von Missständen oder rechtlichen Verstössen erlangt haben und dies mitteilen möchten. Im englischen nennt man solche Personen Whistleblower, im deutschen einfach Hinweisgeber. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist, dass man den gemeldeten Sachverhalt im Rahmen seiner dienstlichen, beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erfahren hat.
Zum Schutz gehören das Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber sowie hohe Anforderungen an den Schutz seiner Identität und den Datenschutz. Dazu gehören:
- In allen Meldekanälen muss die Vertraulichkeit gegenüber dem Hinweisgeber umfassend gewährleistet sein
- Bei anonymen Meldungen darf der Hinweisgeber nicht durch technische Maßnahmen zu ermitteln sein
- Unberechtigte Personen dürfen keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder auf die in dem Hinweis genannten Personen oder Beschuldigten bekommen
- Dies gilt auch für den Hinweis selbst
- Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität gegenüber anderen Personen offengelegt werden (gilt nicht für behördliche oder gerichtliche Anordnungen und eingeschränkt bei notwendigen Ermittlungsverfahren)
- Im Hinweisverfahrens ist der Datenschutz einzuhalten
- Vermutet der Hinweisgeber Repressalien durch seinen Arbeitgeber, so besteht eine Beweislast-Umkehr zu Gunsten des Hinweisgebers
- Geschützt werden neben dem Hinweisgeber auch Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen, die Gegenstand der Mitteilung sind oder sonstige Personen, die von der Meldung betroffen sind
In den nachstehenden FAQs für Hinweisgeber finden Sie umfassende Informationen und viele Details zu Art und Umfang der gesetzlichen Schutzbestimmungen.