Logo hgp Hinweisgeberportal Mittelstand
Hinweisgeber werden gesetzlich geschützt

Hinweisgeber werden gesetzlich geschützt


Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die Kenntnis von Missständen oder rechtlichen Verstössen erlangt haben und dies mitteilen möchten. Im englischen nennt man solche Personen Whistleblower, im deutschen einfach Hinweisgeber. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist, dass man den gemeldeten Sachverhalt im Rahmen seiner dienstlichen, beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erfahren hat.

Zum Schutz gehören das Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber sowie hohe Anforderungen an den Schutz seiner Identität und den Datenschutz. Dazu gehören:

  • In allen Meldekanälen muss die Vertraulichkeit gegenüber dem Hinweisgeber umfassend gewährleistet sein
  • Bei anonymen Meldungen darf der Hinweisgeber nicht durch technische Maßnahmen zu ermitteln sein
  • Unberechtigte Personen dürfen keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder auf die in dem Hinweis genannten Personen oder Beschuldigten bekommen
  • Dies gilt auch für den Hinweis selbst
  • Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität gegenüber anderen Personen offengelegt werden (gilt nicht für behördliche oder gerichtliche Anordnungen und eingeschränkt bei notwendigen Ermittlungsverfahren)
  • Im Hinweisverfahrens ist der Datenschutz einzuhalten
  • Vermutet der Hinweisgeber Repressalien durch seinen Arbeitgeber, so besteht eine Beweislast-Umkehr zu Gunsten des Hinweisgebers
  • Geschützt werden neben dem Hinweisgeber auch Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen, die Gegenstand der Mitteilung sind oder sonstige Personen, die von der Meldung betroffen sind

In den nachstehenden FAQs für Hinweisgeber finden Sie umfassende Informationen und viele Details zu Art und Umfang der gesetzlichen Schutzbestimmungen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die Kenntnis von Missständen oder rechtlichen Verstössen erlangt haben und dies mitteilen möchten. Im englischen nennt man solche Personen Whistleblower, im deutschen einfach Hinweisgeber. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist, dass man den gemeldeten Sachverhalt im Rahmen seiner dienstlichen, beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erfahren hat.

Zum Schutz gehören das Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber sowie hohe Anforderungen an den Schutz seiner Identität und den Datenschutz. Dazu gehören:

  • In allen Meldekanälen muss die Vertraulichkeit gegenüber dem Hinweisgeber umfassend gewährleistet sein
  • Bei anonymen Meldungen darf der Hinweisgeber nicht durch technische Maßnahmen zu ermitteln sein
  • Unberechtigte Personen dürfen keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder auf die in dem Hinweis genannten Personen oder Beschuldigten bekommen
  • Dies gilt auch für den Hinweis selbst
  • Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität gegenüber anderen Personen offengelegt werden (gilt nicht für behördliche oder gerichtliche Anordnungen und eingeschränkt bei notwendigen Ermittlungsverfahren)
  • Im Hinweisverfahrens ist der Datenschutz einzuhalten
  • Vermutet der Hinweisgeber Repressalien durch seinen Arbeitgeber, so besteht eine Beweislast-Umkehr zu Gunsten des Hinweisgebers
  • Geschützt werden neben dem Hinweisgeber auch Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen, die Gegenstand der Mitteilung sind oder sonstige Personen, die von der Meldung betroffen sind

In den nachstehenden FAQs für Hinweisgeber finden Sie umfassende Informationen und viele Details zu Art und Umfang der gesetzlichen Schutzbestimmungen.

Wie läuft ein Verfahren nach der Abgabe eines Hinweises ab?

Ein Hinweis geht ein

1. Ihr Hinweis
geht ein

Ihr Hinweis geht beim hgp Hinweisgeberportal Mittelstand & Handwerk ein. Je nach dem von Ihnen gewählten Meldekanal kann das schriftlich, mündlich oder ggf. auch persönlich erfolgen.

Es erfolgt eine Eingangsbestätigung

2. Eingangs-
Bestätigung

Als Meldestelle müssen wir Ihnen innerhalb einer 7-Tage-Frist den Eingang Ihrer Meldung bestätigen

Starker Schutz der Identität von Hinweisgebern

3. Schutz Ihrer Identität

hgp ergreift als interne Meldestelle Maßnahmen, um Ihre Identität im Verfahren gemäß der Vorgaben des HinSchG zu schützen.

Rückfragen für Ersteinschätzung

4. Rückfragen
Ersteinschätzung

Ihr Hinweis wird nun inhaltlich und formell geprüft. Je nach Art der Mitteilung kommt es zu Rückfragen; z.B. ob es weitere Zeugen oder Beweise zum Sachverhalt gibt.

Entscheidung über Folgemaßnahmen

5. Entscheidung
weitere Schritte

Sind alle Informationen bis hier zusammen getragen, erstellt hgp einen zusammenfassenden Bericht und legt ihn dem Arbeitgeber vor. Der Bericht enthält eine Einschätzung des Hinweises und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Dies kann eine Untersuchung durch den Arbeitgeber selbst oder durch neutrale Dritte sein. Es kann aber auch bei Geringfügigkeit oder fehlender Plausibilität die Empfehlung zur Einstellung des Hinweisverfahrens sein.

Untersuchung und Endergebnis

6. Untersuchung
Endergebnis

Nach dem Abschluss der Untersuchung und der Aufklärung der Sachverhalte erfolgt eine abschließende Bewertung. Liegt persönliches Fehlverhalten vor, kann dies auch zu arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Maßnahmen zur Abhilfe

7. Maßnahmen
zur Abhilfe

Bei aufgedeckten Missständen ergreift der Arbeitgeber Maßnahmen zu deren Abhilfe, sodass eine Wiederholung künftig vermieden wird. Das abgeschlossene Hinweisverfahren wird dokumentiert und der Bericht für mindestens 3 Jahre archiviert.

Abschluß des Hinweisverfahrens

8. Abschluss
des Verfahrens

Sie erhalten innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung Ihrer Meldung eine Rückmeldung zum Hinweisverfahren. Diese enthält Informationen über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Die Rückmeldung muss jedoch die Bestimmungen des Datenschutzes einhalten und geht daher in der Regel nicht namentlich auf einzelne Personen ein. Sie darf auch noch laufende interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht beeinträchtigen.

Was muss ich über das Hinweisgeberschutzgesetz wissen?

Welche Missstände kann ich melden?
Subtitle Title or Description

Grundsätzliche Voraussetzung für die Aktivierung der Schutzrechte nach HinSchG ist es, dass ich die Kenntnis von einem Misstand oder dem Fehlverhalten einer Person im Rahmen einer dienstlichen, beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit in Bezug auf den betroffenen Beschäftigungsgeber erhalten habe. Meldungen über ein rein privates Fehlverhalten fallen nicht unter das HinSchG.

Das HinSchG gilt für die Meldung und Offenlegung von Informationen über zahlreiche Missstände. Dazu zählen alle Straftaten nach deutschem Recht und generell alle Ordnungswidrigkeiten, wenn die entsprechenden Vorschriften Leib, Leben oder Gesundheit von Beschäftigten schützen.

Dazu zählen Vorschriften zum:

  • Arbeitsschutz / Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung
  • Gesundheitsschutz / Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz MiLoG
  • Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG
  • Bußgeldvorschriften wegen Verstößen gegen Informations- und Auskunftspflichten zugunsten Organen der Betriebsverfassung (zum Beispiel dem Betriebsrat)
  • sowie alle sonstigen Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur
  • Produktsicherheit
  • Verkehrssicherheit / Beförderung gefährlicher Güter
  • Umweltschutz / Strahlenschutz
  • Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Verbraucherschutz
  • Datenschutz
  • Sicherheit in der Informationstechnik
  • Vergaberecht
  • Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
  • Bekämpfung der Geldwäsche
Nach Eingang Ihrer Meldung wird Ihnen in der Eingangsbestätigung mitgeteilt, ob Ihr Hinweis unter die Schutzrechte des HinSchG fällt.

Wie und wo kann ich einen Missstand melden?
Subtitle Title or Description

Interne Meldestellen

Jeder Arbeitgeber ab 50 Beschäftigten muss eine interne Meldestelle für Hinweise einrichten. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Hinweise entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden können. Eine Meldestelle muss auch ein persönliches Gespräch innerhalb einer angemessenen Zeit ermöglichen, wenn dies ausdrücklich vom Hinweisgeber gewünscht wird. Solch ein Gespräch kann auch als Videokonferenz stattfinden, wenn der Hinweisgeber einverstanden ist.

Die Durchführung des Meldeverfahrens kann an fachkundige externe Meldestellen wie das hgp Hinweisgeberportal Mittelstand & Handwerk ausgelagert werden.

Externe Meldestellen (bei Behörden)

Neben den Internen Meldestellen werden auch externe behördliche Meldestellen eingerichtet.

Das HinSchG sieht aber eine bevorzugte Meldung eines Hinweises an die interne Meldestelle vor. Nur wenn Sie konkrete berufliche Repressalien wie z.B. eine Kündigung fürchten, kann man sich zuerst an eine externe behördliche Meldestelle wenden.

Gerade neutrale Meldestellen wie das hgp Hinweisgeberportal Mittelstand & Handwerk, an die Unternehme ihre interne Meldestelle auslagern können, stehen für einen umfassenden Schutz der Hinweisgeber und für eine sachgerechte und glaubwürdige Bearbeitung von Hinweisen.

Man kann sich aber auch an eine externe Meldestelle wenden, wenn einem zuerst intern gemeldeten Verstoß nach drei Monaten nicht abgeholfen wurde.

Unter diesem Link finden Sie Informationen zu externen Meldestellen bei Bund und Ländern:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html

Muss ich meine Identität offen legen?
Subtitle Title or Description

Das HinSchG stellt es dem Beschäftigungsgeber frei, ob er auch anonyme Hinweise annehmen möchte oder nicht. Das HinSchG schreibt dies nicht ausdrücklich vor. Wenn Ihr Arbeitgeber anonyme Meldung zulässt, können Sie auf dem hgp Portal absolut sicher und unerkannt einen Hinweis abgeben.

Muss ein Hinweisgeber den gemeldeten Verstoss beweisen können, um Schutz zu erhalten?
Subtitle Title or Description

Nein. Hinweisgeber müssen zum Zeitpunkt des Hinweises einen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich des HinSchG oder in die freiwillige Selbstverpflichtung des Unternehmens fallen. Lassen sich die Verstöße später nicht beweisen, geht dies nicht zulasten des Hinweisgebers.

Dies gilt jedoch nicht bei wissentlichen oder leichtfertigen Falschmeldungen. In diesem Fall muss der „Whistleblower“ sogar mit Sanktionen und anderen negativen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Zudem ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Kommt es auf die Motivation eines Hinweisgebers an?
Subtitle Title or Description

Nein, darauf kommt es in einem Hinweisverfahren nicht an. Die Motivation warum ein Hinweis abgegeben wurde ist für den gesetzlichen Schutz des Hinweisgebers ohne Bedeutung.

Kann ein Hinweisgeber sich auch einfach an die Öffentlichkeit wenden?
Subtitle Title or Description

Hier ist große Vorsicht geboten, denn wer mit einem Hinweis über einen Missstand einfach an die Öffentlichkeit geht, verliert seine Schutzrechte nach dem HinSchG. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Beschäftigten aufgrund seiner Meldung z.B. kündigen kann.

Sich an die Öffentlichkeit oder die Medien zu wenden ist vom HinSchG unter besonderen Bedingungen legitim. In diesen Fällen erhält der Hinweisgeber die vollen gesetzlichen Schutzrechte.

Welchen Schutz bekomme ich als Hinweisgeber?
Subtitle Title or Description

Behauptet der Hinweisgeber eine Repressalie, tritt eine Beweislastumkehr gegen den Arbeitgeber ein. Dieser muss dann beweisen, dass es sich um keine Repressalie gehandelt hat.

Beweislastumkehr gilt zwar generell, der Hinweisgeber muss sie jedoch selbst aktivieren. Dies tut er, in dem er gegenüber seinem Arbeitgeber geltend macht, dass er vermutet eine Benachteiligung aufgrund seinen Hinweises zu erfahren.

Was versteht man unter Repressalien?
Subtitle Title or Description

Unter eine Repressalie versteht man Straf- oder Vergeltungsmaßnahmen oder auch Handlungen, um auf jemanden Druck auszuüben. Das HinSchG verbietet Arbeitgebern jegliche Art von Repressalien gegen einen Hinweisgeber. Repressalien im Rahmen des HinSchG können zum Beispiel sein:

  • Kündigung
  • Suspendierung und Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge
  • Vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,
  • Versagen von Weiterbildungen oder Dienstreisen
  • Aufgabenverlagerung
  • Änderung von Arbeitsort oder -zeit, Gehaltsminderung
  • Rügen und sonstige Sanktionen, Disziplinarmaßnahmen,
  • Nötigung oder Einschüchterung,
  • Mobbing und Ausgrenzung,
  • Rufschädigungen, insbesondere in den sozialen Medien

Wie erhalte ich eine Rückmeldung und bleibe dennoch anonym?
Subtitle Title or Description

Wenn Ihr Arbeitgeber es zulässt, anonyme Hinweise abgeben zu können, dann haben Sie über unser hgp Hinweisgeberportal die Möglichkeit, vollkommen anonym zu bleiben und dennoch sich mit uns auszutauschen. Wenn Sie ihren Hinweis abgeben, bekommen Sie eine Bearbeitungsnummer und legen ein persönliches Passwort fest, dass nur Sie kennen. Mit diesen Angaben können Sie sich später jederzeit wieder in das hgp Hinweisgeberportal einloggen und Nachrichten von uns empfangen oder neue Nachrichten zu Ihrem Hinweis an uns versenden.

Welche Folgen hat eine Falschbeschuldigung?
Subtitle Title or Description

Eine vorsätzliche Falschbeschuldigung ist ein ernstes Vergehen. Darunter fällt aber nicht, wenn Sie bei der Erstattung Ihres Hinweises einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über persönliches Fehlverhalten stimmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich im Rahmen eines Hinweisverfahrens nicht beweisen lässt.

Anders verhält es sich, wenn Sie eine wissentliche oder leichtfertige Falschmeldungen abgeben, zum Beispiel um jemandem durch eine unwahre Beschuldigung zu schaden und um seine Reputation zu zerstören. Dann greifen zum einen die Schutzrechte des HinSchG nicht mehr. Zum anderen müssen Sie mit arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und ggf. auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies kann ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen. Zudem wären Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Von dem Gedanken, eine Falschmeldung zum Erlangen persönlicher Vorteile oder zur Rache für eine empfundene Beeinträchtigung zu nutzen, sollte man daher dringend Abstand nehmen.

Das Hinweisgeber-Portal Mittelstand ist ein Service von

bbcom secure Deutschland gmbh
Datenschutzberatung Süddeutschland

Kanalstraße 2/1 | D 88250 Weingarten
  +49 7531 584 799 0
  ObscureMail_info

Jhcon Datenschutzberatung
Datenschutzberatung Norddeutschland

Königstraße 50 a | D-30175 Hannover
  +49 (0) 511 5154 38 31
  ObscureMailinfojhcon

Copyright by bbcom secure Deutschland gmbh 2023   |   Impressum   |   Datenschutz   |   Meldestelle einrichten

Das Hinweisgeber-Portal Mittelstand ist ein Service von

bbcom secure Deutschland gmbh
Datenschutzberatung Süddeutschland

Kanalstraße 2/1 | D 88250 Weingarten
  +49 7531 584 799 0
  ObscureMail_info

Jhcon Datenschutzberatung
Datenschutzberatung Norddeutschland

Königstraße 50 a | D-30175 Hannover
  +49 (0) 511 5154 38 31
  ObscureMailinfojhcon

Copyright by bbcom secure Deutschland gmbh 2023
Impressum   |   Datenschutz   |   Meldestelle einrichten