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Wir übernehmen für Sie alle Funktionen einer internen Hinweisgeber-Meldestelle


Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) stellt vor allem mittelständische Unternehmen und größere Handwerksbetriebe vor neue Herausforderungen. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung sollen Whistleblower (Hinweisgeber), die Informationen über besser vor Sanktionen und Repressalien geschütz werden. Das HinSchG setzt eine verbindliche EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in das nationale Recht um.

Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen und Organisationen mit 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen ab 50 bis 249 Beschäftigte gilt eine Übergangsfrist bis 17.12.2023.

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Welche Vorteile bietet Ihnen das Hinweisgeber-Portal Mittelstand?

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Beschäftigungsgeber müssen zur Abgabe von Hinweisen unterschiedliche Meldewege zur Verfügung stellen. Eine Meldung muss mündlich, schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein. Gleichzeitig ist die Identität eines Whistelblowers bei der Abgabe eines Hinweises und im weitern Verfahren maximal zu schützen. Ebenso muss es möglich sein, Hinweise völlig anonym abgeben zu können.

Die Umsetzung ist technisch, organisatorisch und personell sehr aufwendig. Mittelständische Strukturen können dies intern nur mit hohem Aufwand bewältigen. Zudem müssen alle Hinweise und deren weitere Handhabung datenschutzkonform, fälschungssicher und gerichtsfest dokumentiert werden.

Das Hinweisgeberportal Mittelstand bietet Unternehmen einen zuverlässigen und kostengünstigen Weg, alle Anforderungen an die Meldewege unkompliziert, günstig und sicher umzusetzen.

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Gemeldete Verstösse müssen einem Hinweisgeber bestätigt werden. Zudem ist er über den Fortgang der Untersuchungen zu informieren. Die interne Meldestelle muss nun abklären, ob der gemeldete Verstoss unter das HinSchG fällt, eine Erstbewertung vornehmen und geeignete Folgemaßnahmen ergreifen, um die Stichhaltigkeit und Beweisbarkeit des Sachverhalts zu klären.

In der Phase der Untersuchung eines Hinweises liegen für alle betroffenen Personen und für das Unternehmen besonders viele Risiken. Sollte sich ein Sachverhalt nicht bestätigen oder nicht nachweisbar sein, sollte die Reputation aller Beteiligten keinen Schaden genommen haben. Zu den Risiken zählt auch, dass es bei einer unsachgemäßer Vorgehensweise schnell zu Datenschutzverstössen kommen kann.

Das Team des Hinweisgeberportal Mittelstand besteht aus erfahrenen Datenschutzbeauftragten mit langjähriger Berufserfahrung in der Handhabung vertraulicher und sensibler Prozesse. Wir übernehmen für Sie auf Wunsch als neutrale Stelle die weitere Untersuchung der gemeldeten Hinweise.

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Nach der Untersuchung muss entschieden werden, wie mit dem gemeldeten Verstoss weiter umzugehen ist. Eine gemeldeter Verstoss kann sich als geringfügig, nicht beweisbar, als bewusst falsch gemeldet oder aber auch als stichhaltig und strafbar heraus stellen. Erfahrungsgemäß zeigen 50% der Hinweise weiter zu verfolgende Verstösse, 40% werden aufgrund von Nichtigkeit eingestellt und ca. 10% sind Falschmeldungen.

Wir wickeln für Sie nach einer Erstbeurteilung alle nicht weiter zu verfolgenden Hinweise selbstständig ab und informieren den Whistleblower über das Verfahren und die Begründungen. So werden die personellen Ressourcen beim Beschäftigungsgeber geschont und nur bei wesentlichen Verstössen einbezogen.

Je nach Wunsch des Kunden können Verstösse nach der Erstbeurteilung auch weiter durch interne Stellen beim Unternehmen untersucht werden. Die Kommunikation zum Hinweisgeber erfolgt dabei zum Schutz des Whistleblowers solange weiter über das Team des Hinweisgeberportals Mittelstand, bis der Hinweisgeber der Offenlegung seiner Identität zustimmt oder es hierfür behördliche oder ermittlungsrelevante Gründe gibt.

Das Hinweisgeber-Portal Mittelstand ist ein Service von

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