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Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die Kenntnis von Missständen oder rechtlichen Verstössen erlangt haben und dies mitteilen möchten. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Schutz ist, dass man davon im Rahmen seiner dienstlichen, beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erfahren hat.
Zum Schutz gehören das Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber sowie hohe Anforderungen an den Schutz seiner Identität und den Datenschutz. Dazu gehören:
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die Kenntnis von Missständen oder rechtlichen Verstössen erlangt haben und dies mitteilen möchten. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Schutz ist, dass man davon im Rahmen seiner dienstlichen, beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erfahren hat.
Zum Schutz gehören das Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber sowie hohe Anforderungen an den Schutz seiner Identität und den Datenschutz. Dazu gehören:
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
1. Ihr Hinweis
geht ein
Ihr Hinweis geht beim hgp Hinweisgeberportal Mittelstand & Handwerk ein. Je nach dem von Ihnen gewählten Meldekanal kann das schriftlich, mündlich oder ggf. auch persönlich erfolgen.
2. Eingangs-
Bestätigung
Als Meldestelle müssen wir Ihnen innerhalb einer 7-Tage-Frist den Eingang Ihrer Meldung bestätigen
3. Schutz Ihrer Identität
hgp ergreift als interne Meldestelle Maßnahmen, um Ihre Identität im Verfahren gemäß der Vorgaben des HinSchG zu schützen.
4. Rückfragen
Ersteinschätzung
Ihr Hinweis wird nun inhaltlich und formell geprüft. Je nach Art der Mitteilung kommt es zu Rückfragen; z.B. ob es weitere Zeugen oder Beweise zum Sachverhalt gibt.
5. Entscheidung
weitere Schritte
Sind alle Informationen bis hier zusammen getragen, erstellt hgp einen zusammenfassenden Bericht und legt ihn dem Arbeitgeber vor. Der Bericht enthält eine Einschätzung des Hinweises und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Dies kann eine Untersuchung durch den Arbeitgeber selbst oder durch neutrale Dritte sein. Es kann aber auch bei Geringfügigkeit oder fehlender Plausibilität die Empfehlung zur Einstellung des Hinweisverfahrens sein.
6. Untersuchung
Endergebnis
Nach dem Abschluss der Untersuchung und der Aufklärung der Sachverhalte erfolgt eine abschließende Bewertung. Liegt persönliches Fehlverhalten vor, kann dies auch zu arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
7. Maßnahmen
zur Abhilfe
Bei aufgedeckten Missständen ergreift der Arbeitgeber Maßnahmen zu deren Abhilfe, sodass eine Wiederholung künftig vermieden wird. Das abgeschlossene Hinweisverfahren wird dokumentiert und der Bericht für mindestens 3 Jahre archiviert.
8. Abschluss
des Verfahrens
Sie erhalten innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung Ihrer Meldung eine Rückmeldung zum Hinweisverfahren. Diese enthält Informationen über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Die Rückmeldung muss jedoch die Bestimmungen des Datenschutzes einhalten und geht daher in der Regel nicht namentlich auf einzelne Personen ein. Sie darf auch noch laufende interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht beeinträchtigen.